|
Centaur (Int.) Ltd., 16 Hinde Close, Rugby, CV21 1NF,
Grossbritannien
Allgemeine
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
1.
Allgemeines
a) Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen,
insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers
bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers
haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen
Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des
Verkäufers entgegenstehen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind
für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder
ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche
Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Eklärungen unserer Vertreiber binden uns nur bei
schriftlicher Bestätigung durch uns.
c) Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte
Dritter zu beachten.
d) Proben und Muster gelten nur als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Maserung, die von
der gelieferten Ware naturbedingt abweichen können.
2. Lieferung
a) Alle genannten Lieferfristen sind unverbindlich.
Festdatierte Termine werden von uns schriftlich bestätigt.
Werden unsere Lieferungen behindert (Betriebs- oder
Transportstörungen, Verzögerungen durch unsere
Vorlieferanten, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen,
höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Störungen im
Geschäftsbetrieb), verlängern sich die Lieferzeiten
entsprechend. Derartige Umstände schließen auch bei
schriftlich bestätigten Fixterminen eine Inverzugsetzung
bzw. Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen
Nichterfüllung aus, und wir behalten uns das Recht vor, vom
Vertrag zurückzutreten.
Unsererseits verpflichten wir uns nach Bekanntwerden des
Ereignisses , den Vertragspartner unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit der Ware oder Leistung zu informieren und
eventuelle Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich
zu erstatten. Befinden wir uns in Lieferverzug, muss der
Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
b) Erfüllungsort der Lieferung ist der jeweilige
Abgangsort der Ware.
c) Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
d) Rücklieferungen von zuviel bestellter Ware werden nur
in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und nur zu 90% des
Kaufpreises gutgeschrieben.
Etwaige
Transportkosten für Rücklieferungen gehen zu Lasten des
Käufers.
3. Berechnung
a) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich
unsere Lieferungen ab Werk in Paraguay bzw. Lager
Deutschland.
b) Für die Berechnung gelten stets die am Tage der
Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei
Vertragsabschluss vereinbart, ist der Käufer berechtigt,
innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom
Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge
zurückzutreten.
c) Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
d) Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die
von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen
Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher
zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte
Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung
angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht
zusteht.
4. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und
Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen
Betriebsführung nicht verhindert werden können –
suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den
Zeitraum von 8 Wochen, so sind beide Vertragspartner
berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges
vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
Umstände gleich, die uns die Lieferung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren und die wir nicht zu vertreten haben,
einerlei ob sie uns selbst oder bei unseren Lieferanten
eintreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
5. Zahlung
a) Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich anders lautender
schriftlicher Vereinbarungen sofort nach Rechnungsdatum
fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Übermittlung von
Rechnungen über unsere Lieferungen gilt die von uns
errechnete Forderung als anerkannt, wenn nicht binnen 2
Wochen seit Datum dieser Mitteilung schriftlich bei uns
Widerspruch eingeht.
b) Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung,
deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige
Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des
Käufers. Eine Stundung ist mit der Hereinnahme eines
Wechsels in keinem Falle gewährt. Gutschriften über Wechsel
und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs. Sie
erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können. Schecks und Wechsel können von
uns jederzeit vor Verfall ohne Angaben von Gründen
zurückgegeben werden, selbst wenn Prolongation vereinbart
ist.
c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen auf den
offenen Betrag in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
d) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der
Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer
sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen
für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu
stellen und zwar auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa
hereingenommener Wechsel. Sie berechtigen uns außerdem, ohne
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, uns zwar
unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers
sowie die Weitergabe bereits gelieferter Ware dem Käufer zu
untersagen.
e) Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann
einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459
Abs.1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange
als berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle
einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge nur
den Betrag vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag
des ordungsgemäss gerügten Teils der Lieferung oder Leistung
entspricht.
f) Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit
zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt.
g) Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
Am Fälligkeitstag ist in jedem Fall der Betrag zu leisten,
der auf den nichtstrittigen, also nicht beanstandeten Teil
der Lieferung oder Leistung entfällt.
Gewährleistungsansprüche mit Aussnahme von
Haftungsansprüchen bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit sowie grobes Verschulden gemäß BGB § 309 Abs.7,
a) und b) ist durch unseren Rechnungswert begrenzt.
i) Ausländische Kunden haben uns auf Verlangen ein
unwiderrufliches Bank-Akkreditiv zu stellen.
6. Versand
a) Verladungen und Transporte erfolgen aufgrund der
allgemeinen Bedingungen der Spediteure und/oder
Frachtführer, die für die jeweiligen Verladungen bzw.
Transporte Geltung haben. Fracht- und Zollerhöhungen, auch
bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des
Käufers.
b) Für unsere Lieferungen ist stets die Verladestelle
Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr,
auch wenn berechnete oder kostenfreie Lieferung vereinbart
ist. Emballagen werden nicht zurückgenommen. Der Abschluss
einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches
Verlangen des Käufers und geht zu dessen Lasten.
c) Lieferung frei Verwendungsstelle oder frei Lager
bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Transport- und
Abladekosten trägt der Käufer soweit nichts anderes
vereinbart ist.
7. Gewährleistung und Beschaffenheit
a) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung
unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben
erfolgen nach bestem Wissen, befreien des Käufer jedoch
nicht von eigenen unverzüglichen Prüfungen.
b) Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf
Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin
unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als
genehmigt.
c) Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie
innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen
Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 3 Monate
nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von
Belegen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem
Eingangstag der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht für die
Feststellungen über die vertragsgemäße Sortierung von
Parkett. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten
Mängeln nur innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe, in jedem
Falle jedoch vor der Verarbeitung der Ware
möglich. Farbänderungen des Holzes durch Versiegelungsmittel
liegen außerhalb der Gewährleistung. Sortierungs- Passform-
und Farbreklamationen können nur an unverlegten
Parkettstäben und –Tafeln anerkannt werden.
d) Die Bearbeitung, Abmessung und Sortierung des Parketts
erfolgt nach Werksnorm. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen wird
nicht anerkannt.
e) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich
nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung
oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem
ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
f) Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für
Folgeschäden, die aufgrund unsachgemäßer Verlegung, extremer
Raumfeuchteschwankungen, unzureichender Feuchteisolierung
des Unterbodens sowie ggf. Nichteignung des Holzes für die
Verlegung auf einer Fußbodenheizung, durch unsachgemäße
Lagerung, nicht den Vorschriften des Herstellers
entsprechende Verarbeitung oder Feuchtigkeit jeglicher Art
entstehen.
g) Transportschäden sind uns sofort schriftlich
mitzuteilen und bei Anlieferung sind die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
8. Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur
Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem
schadenstiftenen Ereignis unmittelbar beteiligten
Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit unbeschränkt haften gemäß BGB § 309 Abs.7, a)
und b)
9. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die
verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über
die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die
durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware
entstehender Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
c) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in
Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an
uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur
Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung
einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer
auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des
Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die
Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in
Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu
bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer
bestehen.
d) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und
Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
e) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den
Rücktritt vom Vertrag.
f) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen
dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder
an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder
abgetreten werden.
g) Übersteigt der Wert die Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers
insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
|